Arbeitsschutz im Planungsbüro: Bildschirmarbeit, Ortstermin, Unterweisung
Auch im Ingenieur- und Planungsbüro gibt es Arbeitsschutz-Pflichten: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Bildschirmarbeit nach ASR A6, Angebotsvorsorge – und PSA beim Ortstermin.
Kurz gesagt
- Jeder Mitarbeiter wird vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen.
- Für Bildschirmarbeit gelten Arbeitsstättenverordnung und ASR A6 – mit Angebotsvorsorge für die Augen.
- Wer auf die Baustelle geht, braucht PSA und eine eigene Unterweisung.
- Bis 20 Anwesende: mindestens ein Ersthelfer – auch in der Urlaubszeit.
Die Grundpflichten gelten auch im Büro
- Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten – einschließlich psychischer Belastung (§ 5 ArbSchG) – und ihre Dokumentation (§ 6 ArbSchG).
- Unterweisung bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben und danach regelmäßig (§ 12 ArbSchG); die Unfallversicherung verlangt mindestens einmal jährlich mit Dokumentation (§ 4 DGUV Vorschrift 1).
- Jugendliche werden mindestens halbjährlich unterwiesen (§ 29 JArbSchG).
- Erste Hilfe und Brandschutz: Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und Brandschutzhelfer nach ASR A2.2.
Bildschirmarbeit
Für Bildschirmarbeitsplätze gelten die Arbeitsstättenverordnung (Anhang Nr. 6) und seit 2024 die Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Sie verlangen unter anderem:
- einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz: Tisch, Stuhl, Bildschirm, Beleuchtung, Sehabstand
- Unterbrechungen der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder kurze Erholungspausen
- eine Unterweisung zur richtigen Einstellung von Möbeln und Arbeitsmitteln
- das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Augen und Sehvermögen (ArbMedVV); ist eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig, stellt der Arbeitgeber sie zur Verfügung
Für CAD-Arbeitsplätze mit großen oder mehreren Bildschirmen lohnt ein genauer Blick auf Sehabstand und Anordnung. Für Telearbeitsplätze im Homeoffice gelten die Anforderungen ebenfalls, wenn sie vom Arbeitgeber eingerichtet sind.
Ortstermin und Bauüberwachung
Wer auf die Baustelle geht, ist dort den Gefahren der Baustelle ausgesetzt. Klären Sie in der Gefährdungsbeurteilung, wer regelmäßig draußen ist, und unterweisen Sie diese Personen gesondert:
- Persönliche Schutzausrüstung: Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Warnweste – vom Büro gestellt
- Verhalten auf der Baustelle: Anmeldung bei der Bauleitung, Verkehrswege, Absturzkanten, Gerüste
- Alleinarbeit und Erreichbarkeit bei Begehungen in Bestandsgebäuden
- Dienstfahrten: Fahrerunterweisung und Kontrolle der Fahrerlaubnis bei Dienstwagen
Ersthelfer im Büro
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer da sein; bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anwesenden (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Die Fortbildung ist in der Regel alle zwei Jahre fällig. Planen Sie Urlaube so, dass immer jemand da ist.
So dokumentieren Sie richtig
- Datum und Thema der Unterweisung
- Wer unterwiesen hat
- Wer teilgenommen hat – mit Unterschrift oder digitaler Bestätigung
- Verwendete Unterlagen
So hilft HeadOffice
Unterweisungen planen und nachweisen
- Unterweisungen fürs Büro: Bildschirmarbeit, Brandschutz, Datenschutz
- Baustellenbegehung und Dienstfahrten nur für die, die es betrifft
- Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit mit Frist
- Gefährdungsbeurteilung des Büros als PDF
Häufige Fragen
Brauchen wir eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ja, jeder Arbeitgeber muss sich sicherheitstechnisch und betriebsärztlich betreuen lassen (Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Vorschrift 2). Kleine Betriebe können das Unternehmermodell ihrer Berufsgenossenschaft nutzen.
Kann die Unterweisung online stattfinden?
Allgemeine Inhalte können digital vermittelt werden, wenn Verständnis und Fragen sichergestellt sind. Ergänzen Sie sie um ein kurzes Gespräch – vor allem vor dem ersten Ortstermin.
Wer zahlt die Bildschirmbrille?
Ist eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich und reicht die normale Brille nicht aus, stellt der Arbeitgeber sie zur Verfügung.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- ASR A6 Bildschirmarbeit (Volltext)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verträge, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Regeln Ihrer Kammer und Berufsgenossenschaft können abweichen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Ingenieur- oder Architektenkammer, Ihr Steuerbüro oder eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht bzw. Arbeitsrecht.
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